Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgegenstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Angebote und Leistungen der Mahn & Rot GmbH, Aachen (nachfolgend Mahn & Rot genannt) u.a. abrufbar über die Webseite www.mahn-rot.de. Individuelle Vertragsabreden zwischen Mahn & Rot und einem Mandanten (Auftraggeber) haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Vertragsgegenstand ist die Beauftragung von Mahn & Rot durch den Mandanten zum Zwecke der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Einziehung von Forderungen des Mandanten. Durch die Anmeldung des Mandanten auf der Webseite www.mahn-rot.de selbst entstehen dem Mandanten keine Kosten. Eine reine Anmeldung begründet auch kein Mandatsverhältnis.
2. Zustandekommen und Kündigung des Vertrages
Die Leistungsbeschreibungen auf den Internetseiten www.mahn-rot.de stellen noch kein Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages dar. Ein Dienstleistungsvertrag (Mandat) kommt zustande, wenn Mahn & Rot mit der Eintreibung der durch den Mandanten im Mandantenportal eingegebenen Forderungen zur außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Beitreibung (Inkasso) beginnt. Sofern Mahn & Rot einen Inkassoauftrag nicht annimmt, erhält der Mandant hierüber eine Benachrichtigung.
Das Mandatsverhältnis endet automatisch mit der vollständigen Einziehung der Forderung. Das Mandatsverhältnis kann darüber hinaus jederzeit durch eine der Vertragsparteien gekündigt werden. Eine Kündigung durch Mahn & Rot darf nicht zur Unzeit ausgesprochen werden, es sei denn, es liegt hierfür ein wichtiger Grund vor. Im Falle der vorzeitigen Kündigung des Vertrags durch den Mandanten schuldet der Mandant Mahn & Rot die Inkassokosten, die für die Beitreibung der jeweilige Forderung fällig würden und bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung vom Schuldner des Mandanten bezahlt worden wären. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Kündigungen bedürfen der Textform.
3. Auftragsumfang und Vertragserfüllung
Mahn & Rot übernimmt den außergerichtlichen und – soweit gesetzlich zulässig – den gerichtlichen Einzug von Forderungen in Vollmacht des Mandanten. Mahn & Rot ist lediglich Anbieter einer Rechtsdienstleistung, ein Erfolg wird nicht versprochen oder geschuldet. Ein solcher hängt im Wesentlichen von den finanziellen und persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Schuldners ab. Mahn & Rot kann weder eine erfolgreiche Beitreibung der Forderung noch die Richtigkeit und Vollständigkeit von Daten zu Schuldnern aus Auskunfteien garantieren. Demzufolge haftet Mahn & Rot nicht, falls die Forderung nicht beigetrieben / eingezogen werden kann.
Anmeldungen in Insolvenzverfahren bei insolventen Schuldnern sind ausdrücklich nicht vereinbart. Eine Anmeldung in Insolvenzverfahren kann fallbezogen zusätzlich gegen gesonderte Vergütung beauftragt werden, über die Höhe der Vergütung wird Mahn & Rot den Mandanten vor Insolvenzanmeldung informieren. Mahn & Rot hat das Recht den Auftrag zur Insolvenzanmeldung ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
Mahn & Rot ist verpflichtet, zeitnah über eingezogene Gelder gegenüber dem Mandanten abzurechnen und diese an den Mandanten unverzüglich auszuzahlen. Unberührt von dieser Pflicht steht Mahn & Rot das Recht zu, bestehende Honoraransprüche oder Ansprüche wegen verauslagter Kosten gegenüber dem Mandanten aus dem jeweiligen Mandatsverhältnis mit für den Mandanten eingezogenen Geldern vor Auskehrung der eingezogener Gelder an den Mandanten zu verrechnen.
Mahn & Rot weist ausdrücklich darauf hin, dass die vom Mandanten angegebenen Forderungen von Mahn & Rot nicht auf ihr Bestehen und ihre Durchsetzbarkeit geprüft werden und diese deshalb ohne weitergehende Prüfung geltend gemacht werden. Mahn & Rot weist zudem darauf hin, dass eine Überprüfung der vom Mandanten angegebenen Forderungen auf einen möglichen Verjährungseintritt nicht erfolgt. Sofern unmittelbar nach Einreichung der Forderung verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden sollen, muss der Mandant Mahn & Rot hierzu gesondert beauftragen.
Bei allen Beauftragungen ist der Mandant verpflichtet, sicherzustellen, dass auf Rückfragen von Mahn & Rotz unverzüglich reagiert wird. Bei verspäteten Aufträgen oder bei verzögerter Reaktion auf bzw. Ignorieren von Rückfragen übernimmt Mahn & Rot keine Gewährleistung für die rechtzeitige, d.h. verjährungshemmende bzw. verjährungsunterbrechende Bearbeitung des Inkassoauftrages, insbesondere des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Mahn & Rot verpflichtet sich, die rechtlich möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen zur Realisierung der auf Grundlage des Vertrages eingereichten Forderungen zeitnah durchzuführen.
Mahn & Rot wird ermächtigt ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechend Zahlungsfristen zu gewähren sowie Ratenzahlungen zu vereinbaren, soweit dies im Verhältnis zur Forderungshöhe angemessen erscheint.
Sollte der Forderungseinzug aussichtslos oder nicht zweckmäßig erscheinen, ist Mahn & Rot berechtigt die Annahme eines Inkassoauftrags abzulehnen oder die Bearbeitung einzustellen, insbesondere bei Handlungen, die Fremdkosten verursachen, wie beispielsweise Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten und Bonitätsauskünften. Gleiches gilt bei offensichtlich unberechtigten Forderungen.
Eine Ablehnung oder Einstellung der weiteren Bearbeitung des Inkassoauftrages kann auch erfolgen, wenn das wirtschaftliche Interesse der Mahn & Rot nicht mehr im Verhältnis steht zum wirtschaftlichen Risiko und der Erledigung finanzieller Nachteile. Dies gilt auch dann, wenn durch Ablehnung oder Einstellung die Forderung verjährt oder zu verjähren droht.
Die Ablehnung eines einzelnen Inkassoauftrags hat keine Auswirkung auf Bestand und Wirksamkeit des Vertrages und ist nicht als Kündigung der Vertragsbeziehung insgesamt zu verstehen.
4. Kosten sowie Verrechnung eingehender Zahlungen
Bei Erteilung eines Inkassoauftrages durch den Mandanten entstehen Inkassokosten, die dem Schuldner als Verzugsschaden weiterbelastet werden.
Weitere durch den Mandanten zu tragende Kosten können im Einzelfall vereinbart werden.
Zahlungen auf zum Inkasso übergebene Forderungen werden, sofern rechtlich zulässig und vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung, unabhängig davon bei wem sie eingegangen sind, zunächst auf die 1. Gerichtskosten sowie Auslagen für externe Rechtsanwälte, soweit angefallen, 2. Inkassgebühren inkl. Auslagen, 3. Nebenforderungen, 4. Zinsen, 5. Hauptforderung verrechnet.
Der Mandant hat keinen Zinsanspruch gegen die Mahn & Rot für den Zeitraum zwischen dem Eingang der Gelder auf dem Fremdgeldkonto bis zur Auszahlung dieser.
Mahn & Rot ist berechtigt, Fremdgeld / Guthaben aus Forderungen mit den Inkassokosten, den Auslagen oder dem Honorar bzgl. weiterer Forderungen des Mandanten zu verrechnen.
5. Pflichten des Mandanten
Der Mandant beauftragt Mahn & Rot nur mit dem Einzug solcher Forderungen, deren rechtlicher Bestand unstreitig ist. Er hält Mahn & Rot von Ansprüchen Dritter, die aus einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht durch ihn gegenüber Mahn & Rot erhoben werden, frei.
Der Mandant erklärt sich mit Auftragserteilung damit einverstanden,
1. dass Mahn & Rot über die Auswahl der jeweils sinnvollen Betreibungsmaßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen entscheidet und bei wirtschaftlich aussichtslosen Fällen (für die auch keine Langzeitüberwachung sinnvoll ist) die Bearbeitung abschließt;
2. dass er während der gesamten Bearbeitungsdauer des Auftrags verpflichtet ist, Mahn & Rot unverzüglich über Änderungen der Vermögenslage, der Zahlweise oder der persönlichen Daten des Schuldners zu informieren, sowie in jeder zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Form mit Mahn & Rot zu kooperieren;
3. dass er verpflichtet ist, Mahn & Rot über ihm bekannt werdende Einreden oder Einwendungen des Schuldners umgehend zu informieren;
4. dass er ist verpflichtet, Mahn & Rot alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Beitreibung oder Durchsetzung der Forderungen erforderlich sind;
5. dass er nach Auftragserteilung nicht berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung und Abstimmung mit der Mahn & Rot eigene oder weitergehende Maßnahmen zur Realisierung der Forderung zu ergreifen;
6. dass er verpflichtet ist, Mahn & Rot unverzüglich zu informieren, sofern die Forderung unmittelbar ihm gegenüber durch Zahlung oder in sonstiger Weise gemindert oder ausgeglichen wurde;
7. dass Mahn & Rot ermächtigt ist ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechend Zahlungsfristen zu gewähren;
8. dass Mahn & Rot zum Abschluss wirtschaftlich und rechtlich zweckmäßiger Ratenzahlungsvereinbarungen der übergebenen Forderung ohne vorherige Zustimmung des Mandanten berechtigt ist;
9. dass er die Schuldnerdaten der für das Inkassoverfahren vorgesehenen Forderungen in der jeweils vereinbarten Form an Mahn & Rot übermittelt;
10. dass er verpflichtet ist, Mahn & Rot umgehend über direkt bei ihm eingehende Zahlungen des Schuldners zu informieren;
11. dass er es während der Laufzeit eines mit Mahn & Rot geschlossenen Mandatverhältnisses unterlässt, eigenständig Verhandlungen mit dem jeweiligen Schuldner zu führen, ohne Mahn & Rot hierüber vorher in Kenntnis zu setzen;
12. dass der Mandant die Verantwortung für die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten trägt;
13. dass er für den rechtlichen Bestand der Forderungen verantwortlich ist;
14. dass er Änderungen in seiner Firmenbezeichnung und Anschrift umgehend der Mahn & Rot mitteilt.
6. Vergütung von Mahn & Rot
Der Mandant ist verpflichtet, die Leistungen von Mahn & Rot zu vergüten. Die Vergütung von Mahn & Rot wird, soweit zwischen den Vertragsparteien nicht anderweitig vereinbart, mit den Zahlung des Schuldners des Mandanten verrechnet. Für den Fall einer erfolglosen Beitreibung der Forderung des Mandanten im außergerichtlichen Mahnverfahren verzichtet Mahn & Rot auf ihre Vergütung.
Erst nach vollständigem Ausgleich der Vergütung von Mahn & Rot durch die Zahlungen des Schuldners zzgl. bei Mahn & Rot angefallener Kosten und Gebühren im Rahmen der Forderungsbeitreibung werden überschüssige Gelder an den Mandanten ausgekehrt.
Die Höhe der Vergütung für außergerichtliche sowie gerichtliche Tätigkeiten ist abhängig von der Höhe der Forderung, die Mahn & Rot einzuziehen vom Mandanten beauftragt wurde. Maßgeblich für die konkrete Höhe der Vergütung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Neben der Vergütung sind die bei der Durchführung von gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Mandatsverhältnisses verauslagten Kosten und getätigten notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe des RVG durch den Mandanten zu erstatten.
Alle Vergütungen, soweit nicht anders ausgewiesen, verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei Kündigung durch den Mandanten während des außergerichtlichen Inkassoverfahrens fallen die tatsächlichen Kosten, mindestens aber 10 EUR an, soweit das erste Mahnschreiben noch nicht durch Mahn & Rot versandt ist. Bei einer Kündigung durch den Mandanten während des außergerichtlichen Inkassoverfahrens fallen die gesetzlichen Inkassogebühren zzgl. aller Auslagen gemäß RVG an und werden dem Mandanten in Rechnung gestellt, sofern bereits Mahnschreiben an den Schuldner durch Mahn & Rot verschickt wurden. Bei Kündigung durch den Mandanten während des gerichtlichen Inkassoverfahrens hat der Mandant sämtliche entstehenden Kosten (z.B. externer Rechtsanwalt, Gerichtskosten, Kosten Gegenseite) gemäß den Regelungen des RVG zu tragen.
Sofern der Mandant keine gerichtliche Geltendmachung der Forderung wünscht, ist Mahn & Rot berechtigt, die Forderung im eigenen Namen und auf eigene Kosten im Wege des gerichtlichen Verfahrens weiterzuverfolgen. In diesem Fall verpflichtet sich der Mandant, auf Anforderung von Mahn & Rot alle ihm vorliegenden Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die gerichtliche Geltendmachung der Forderung erforderlich sind und sich in seinem Besitz oder Zugriffsbereich befinden.
7. Sonstige Pflichten von Mahn & Rot
Mahn & Rot ist verpflichtet, die ihr übergebenen Unterlagen mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Für die Aufbewahrung von Handakten und deren Aushändigung an den Mandanten gilt § 50 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sinngemäß.
8. Haftung von Mahn & Rot
Mahn & Rot haftet nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Mahn & Rot oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen von Mahn & Rot beruhen. Eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Mahn & Rot verpflichtet sich die Daten des Mandanten geheim zu halten und gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen zu speichern sowie zu verarbeiten. Der Mandant weiß, dass die von ihm eingegebenen Daten auf Internetservern von Mahn & Rot gespeichert werden. Ein Angriff auf diese Server und die damit unbefugte Nutzung der Daten durch Dritte kann Mahn & Rot jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen. Eine Haftung ist insoweit ausgeschlossen. Auf Ansprüche, die aus der unbefugten Verwendung der Daten durch die Dritte entstehen, verzichtet der Mandant.
9. gerichtliches Mahnverfahren / streitiges Verfahren / kostenpflichtige Handlungen
Mahn & Rot ist nicht verpflichtet das gerichtliche Mahnverfahren durchzuführen, insbesondere hat der Mandant keinen Anspruch auf Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder sonstige kostenpflichtige Handlungen durch Mahn & Rot.
Sofern vom Schuldner im Rahmen der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt wird, kann das Verfahren an das zuständige Amtsgericht / Landgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben werden. Hierdurch können dem Mandanten vom Streitwert abhängige Kosten entstehen.
Für die Durchführung des streitigen Verfahrens beim zuständige Amtsgericht / Landgericht gibt Mahn & Rot das Verfahren an einen Rechtsanwalt ihrer Wahl ab. Das Vertragsverhältnis kommt in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt der Abgabe unmittelbar zwischen dem Mandanten und dem beauftragten Rechtsanwalt zustande. Der Rechtsanwalt hat gegen den Mandanten Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.
Nach erfolgreicher Beendigung des gerichtlichen Mahnverfahrens (Vorlage eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides) und zunächst erfolgloser Zwangsvollstreckung aus diesem verbleibt der Schuldtitel bei Mahn & Rot und/oder dem beauftragten Rechtsanwalt im Überwachungsverfahren bis zum Ausgleich der Forderung durch den Schuldner.
Mahn & Rot hat das Recht, Handlungen grundsätzlich abzulehnen, insbesondere wenn wirtschaftliche oder rechtliche Interessen der Mahn & Rot entgegenstehen.
10. Datenschutz
Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung der Mahn & Rot ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung. Die aktuelle Datenschutzerklärung finden Sie unter www.mahn-rot.de/datenschutz.
Ausdrücklich wird hiermit zwischen Mahn & Rot und den Mandanten vereinbart, dass die Korrespondenz/Kommunikation zwischen den Parteien auch durch unverschlüsselte Kommunikation (z.B. E-Mail-Nachrichten) stattfinden kann. Der Mandant ist ausdrücklich mit unverschlüsselter Kommunikation einverstanden.
11. Schlussbestimmungen
Für das Mandatsverhältnis gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Änderungen und Ergänzungen des zwischen Mandanten und Mahn & Rot geschlossenen Mandatsvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von Mahn & Rot geändert werden. Sie werden bei bestehenden Mandaten wirksam, wenn der Änderung nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe im Portal www.mahn-rot.de schriftlich widersprochen wird. Dem Mandanten obliegt es, sich laufend hierüber zu informieren.
Es gilt deutsches Recht.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der Unwirksamen gilt bereits jetzt als vereinbart, was dem Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien Aachen, soweit dies vereinbart werden kann.

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